Du betrachtest gerade Regelungen für den Freizeit- und Amateursport

 

Liebe Sporthallennutzer*innen,

durch den Anstieg der kreisweiten Inzidenz auf über 35 gilt nun auch für den Lahn-Dill-Kreis das Präventions- und Eskalationskonzept des Landes Hessen.
Die entsprechende Allgemeinverfügung wurde gestern veröffentlicht und gilt ab heute (24.08.2021).

Doch was bedeuten diese Regelungen für den Sportbetrieb bzw. für die Sporthallennutzung?

Wir haben versucht die wesentlichen Punkte zusammenzufassen und möchten Ihnen diese gerne nachfolgend zur Verfügung stellen.

Die gesamte Coronavirus-Schutzverordnung (CoSchuV) ist hier zu finden: Verordnungen und Allgemeinverfügungen | Informationsportal Hessen

Welche Regelungen gelten für den Freizeit- und Amateursport in Hessen ab dem 19. August 2021 (im LDK ab dem 24.08.2021)?

Der Freizeit- und Amateursport auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen ist vollumfänglich erlaubt. Dies gilt unabhängig von der Personenzahl

(Paragraph 16, Absatz 1 der Coronavirus-Schutzverordnung findet für die reine Ausübung von Sport keine Anwendung).                

Allerdings sind die örtlich zuständigen Behörden befugt, unter Beachtung des Hessischen Präventions- und Eskalationskonzept SARS-CoV-2 weitere Maßnahmen anzuordnen.

Dies gilt insbesondere ab einer regionalen 7-Tages-Inzidenz von über 35 (siehe nächste Frage).

 

Gibt es im Präventions- und Eskalationskonzeptes weitergehende Vorgaben für den Sport?

Für den Sport sind u. a. folgende Vorgaben im Präventions- und Eskalationskonzept SARS-CoV-2 enthalten – ab einer Inzidenz von 35 gilt:

  • Der Einlass in die Innenräume von Kultur- und Freizeiteinrichtungen sowie in die Innenräume von Sportstätten (Fitnessstudios, Hallenbäder oder Sporthallen) ist nur mit Negativnachweis nach § 3 CoSchuV (gilt nicht für den Spitzen- und Profisport) gestattet.
  • Für Innenräume von Vereinsheimen und Clubhäusern trifft dasselbe zu. 

 

Welche Auswirkungen hat die 3G-Regel auf den Sportbetrieb?

In Hessen gilt ab einer Inzidenz von 35 die 3G-Regel – geimpft, genesen, getestet. (Diese Vorgaben gelten nicht für den Spitzen- und Profisport.)

Für den sonstigen Sportbetrieb ergeben sich damit unter anderem folgende Fragestellungen:

 

Gilt die 3G-Regel auch für die Benutzung von Umkleiden oder Duschen, auch wenn die eigentliche Sportausübung (bspw. Fußball) im Freien stattfindet?

Für die Nutzung von Innenräumen in Vereinsheimen, wie Umkleiden und Toiletten gilt ebenfalls die 3G Regel.

 

Gilt die 3G-Regel auch für Trainer/innen und Übungsleitende?

Die 3-G-Pflicht gilt ohne Ausnahme für alle Trainer/innen und Übungsleitenden.

 

Wann sind sogenannte „Negativnachweise“ nötig?

Ab einer 7-Tages-Inzidenz im jeweiligen Kreis von über 35 ist der Einlass in die Innenräume von Sportstätten nur mit Negativnachweis nach § 3 CoSchuV gestattet.

Dies gilt dies nicht für Kinder unter 6 Jahren.

Im Rahmen der aktuellen Anpassung der CoSchuV wurde auch die Nachweismöglichkeit mittels des sog. Testhefte für Schüler*innen aufgenommen.

 

Gemäß der aktuellen Auslegungshinweise zur CoSchuV vom 20.08.2021 können noch folgenden (erleichternde) Hinweise gegeben werden:

  • Die Testung mittels Antigen-Test kann vor Ort unter Aufsicht desjenigen stattfinden, der der jeweiligen Schutzmaßnahme unterworfen ist.

Der Testnachweis gilt dann nur für die jeweilige Schutzmaßnahme und dient nicht für den Einsatz zu einem anderen Anlass, der nach der CoSchuV einen Testnachweis erfordert.

  • Testheft für Schüler*innen: Eine festgelegte zeitliche Geltungsdauer des einzelnen (negativen) Tests gibt es nicht. Es genügt die regelmäßige Aktualisierung des Testheftes im

Rahmen der Teilnahme am verbindlichen schulischen Schutzkonzept. Einzelne Unterbrechungen sind unschädlich.

 

Wer kontrolliert den ab einer gewissen Inzidenz geforderten Negativnachweis, bevor ein Training oder ein Spiel stattfindet?

Der Sportstättenbetreiber ist für die Überwachung der Negativnachweise verantwortlich, dies gilt ebenfalls im Rahmen des Spiel- oder Wettkampfbetriebs hinsichtlich der

Kontrolle z.B. der Gastmannschaft. Der Sportstättenbetreiber ist in der Regel der Verein, der für das jeweilige Sportangebot verantwortlich ist.

 

Wir hoffen die Informationen helfen Ihnen weiter.
Bei Rückfragen stehen wir natürlich gerne zur Verfügung.

Freundliche Grüße
Tim Keßler

 
Kreisausschuss des Lahn-Dill-Kreises
Stabsstelle Sport, Kultur und Ehrenamt